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IL DNA- la determinazione di
Sesso fuori di uccello di Cuscino
El Reconocimiento del
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Determinação do Sexo por análise
do DNA de penas de aves
Détermination du sexe par ADN
à partir de plumes d’oiseaux

Leitfaden zur Beprobung von Fischbeständen

Startseite Leistungen Fische Koi-Herpesvirus Leitfaden zur Beprobung von Fischbeständen

2. Elisa –Test
Der Elisa-Test beruht auf der enzymvermittelten Reaktion von Antigen (z. B. Koi Herpes Viren) und Antikörper, die der Fisch im Laufe einer Infektion produziert. Mit diesem Immuntest lassen sich zurückliegende Infektionen über das Blut nachweisen. In Deutschland ist der Elisa-Test nicht zugelassen, wodurch z.B. eine Gerichtsverwertbarkeit der Ergebnisse nicht gegeben ist. Ob Händler, die einen solchen Test z.B. in England durchführen lassen, ihrer Sorgfallspflicht nachkommen, bleibt fragwürdig.

Impfung
Ein Impfstoff wurde in Israel entwickelt, dieser ist aber in Deutschland aufgrund der bisher nicht eindeutig geklärten Fragen (Reaktivierung des Koi Herpesvirus, Dauer der Immunität, Langzeitwirkungen etc.) nicht zugelassen und wird in absehbarer Zeit auch nicht zum Einsatz kommen.

Maßnahmen zur Bekämpfung*
Zurzeit konzentrieren sich die Maßnahmen in der Europäischen Union auf die Bekämpfung und die Unterbindung der weiteren Ausbreitung der KHV-I. Zur Eindämmung der Koi-Seuche sollen demnach anerkannt seuchenfreie Aquakulturbetriebe, regionale Zonen bzw. Länder geschaffen werden.
In Deutschland hat nach der neuen Fischseuchen-VO vom 24. 11. 2008 eine Registrierung aller Fischhaltungsbetriebe zu erfolgen. Nach Prüfung der Unterlagen ist zu entscheiden, ob von dem Betrieb eine Seuchengefahr ausgehen kann und deshalb das Halten von Fischen genehmigungspflichtig ist. Nach der Registrierung sind die Fischhaltungsbetriebe in die Kategorien I „seuchenfrei“ bis Kategorie V „Infektionen nachgewiesen“. einzuordnen. Die Kategorisierung dient in erster Linie der Feststellung der Kontrollhäufigkeit und der möglichen Lebendfischbewegungen.
Fische dürfen zum Zwecke des Besatzes grundsätzlich nur in Betriebe gleicher oder niedrigerem Kategorie-Status (höhere Kategorie-Nr.) verbracht werden. Kategorie IV- und Kategorie II-Betriebe dürfen Fische allerdings ausschließlich nur aus Kategorie I-Betrieben, also keine Fische aus Betrieben mit gleichem Status, zukaufen.
Bei amtlicher Feststellung der KHV-I in einem Fischhaltungsbetrieb sind die seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Fische zu töten und unschädlich zu beseitigen. Es werden Sperr- und Beobachtungsgebiete festgelegt und Maßnahmen zur Tilgung des Seuchenherdes erlassen. Bei der KHV-I werden in Ergänzung zu den Festlegungen in der Fischseuchen-Verordnung gesonderte Maßnahmen getroffen.
Für weiterführende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Anhang:
Probenvolumen (im Bezug zu biometrischen Anforderungen)
(mit freundlicher Genehmigung von Herrn Dr. Rolf Lorenz)
Notwendiger Stichprobenumfang zum Nachweis einer Krankheit:
Die Tafeln 1(b) und 1(c) gelten für Werte der statistischen Sicherheit von 95% und
99%.
Die Tafeln können auf zwei Arten verwendet werden:

  1. Zur Bestimmung derjenigen Anzahl von Tieren (n), die getestet werden müssen, um mit einer vorgegebenen Sicherheit (a) feststellen zu können, ob in einer Population der Größe N die Krankheit mit einer bestimmten Mindestprävalenz (d/N) vorhanden ist.
  2. Angenommen, es wurde ein bestimmter Anteil (n/N in Prozent) der Tiere einer Population der Größe N getestet und es wurde darunter kein krankes Tier gefunden. Dann kann eine obere Grenze (d) für die Anzahl dennoch kranker Tiere in einer Population bestimmt werden.

Wenn alle Tiere einer Population getestet werden, liegt die Sicherheit in Abhängigkeit von der verwendeten Diagnostik entsprechend höher.

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