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El Reconocimiento del
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Détermination du sexe par ADN
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Leitfaden zur Beprobung von Fischbeständen

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Leitfaden zur Beprobung von Fischbeständen zum Nachweis von Koi-Herpesviren

 

Dieser Leitfaden beinhaltet zahlreiche Empfehlungen in Bezug zur Probenauswahl, Probennahme, Probenzeitpunkt und Probenvolumen.

Aus fachlicher Sicht können zum Thema KHV zum jetzigen Zeitpunkt (2010) folgende Empfehlungen gegeben werden. Der Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Rechtsgrundlagen*
KHV wurde in Deutschland im Dezember 2005 in die Verordnung über anzeigepflichtige Krankheiten aufgenommen. Die Anzeigepflicht für KHV-I wurde zunächst nur auf den Nachweis bei Nutzkarpfen beschränkt, 2006 jedoch auch auf Koi ausgedehnt. In der EU-Richtlinie 2006/88/EG ist die KHV-Infektion (KHV-I) im Anhang IV in der Liste der nichtexotischen Krankheiten aufgeführt, für die bei Feststellung Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt wurden. Die Überführung der EU-Richtlinie in nationales Recht erfolgte durch die „Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen“ vom 24. November 2008 (Fischseuchen-Verordnung). Die Diagnose und Bekämpfung der KHV-I wird in Deutschland durch die Fischseuchen-Verordnung in Verbindung mit der Verordnung über anzeigepflichtige Krankheiten auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2006/88/EG geregelt.

Erreger
Der Erreger der sogenannten „Koi-Seuche“ ist ein Herpesvirus, das als Koi Herpesvirus (KHV) bezeichnet wird. Die Erkrankung wird international als „KHV Disease (KHVD), in Deutschland auch als KHV-I bezeichnet. Die wissenschaftliche Bezeichnung des Virus wird in Abgrenzung zum Karpfenpockenvirus (CyHV-1) und dem Goldfisch-Hämotopoetischen-Nekrosevirus (CyHV-2) als Cyprinid Herpesvirus-3 (CyHV-3) angegeben.

Klinische und pathologisch-anatomische Symptomatik
Die Koi-Seuche tritt klinisch bei Wassertemperaturen zwischen 16°C und 29 °C auf, allerdings können sich auch in einigen Fällen bei niedrigeren Wassertemperaturen (8°
C bis 12 °C) klassische Symptome zeigen.
Die Inkubationszeit ist abhängig von der Wassertemperatur, der Virulenz des Erregers und der Empfänglichkeit der Fische und beträgt zwischen 4 und 21 Tage, in Ausnahmefällen aber auch einige Monate. Bei latent infizierten Fischen kann die KHV-Infektion allerdings schon Jahre zurück liegen.

Die Morbidität (Krankheitshäufigkeit) liegt wie die Mortalität (Sterblichkeitsrate) bei Wassertemperaturen zwischen 18 und 26 °C sehr hoch und kann bis zu 100 % betragen.

Folgende klinische Symptome können bei einer KHV-Infektion beobachtet werden:

  • Mortalität: 10 – 100 %
  • Apathie
  • Atemnot
  • Inappetenz / Anorexie (Appetitlosigkeit)
  • Kiemenblässe und –nekrosen
  • Enophthalmus (Einsinken des Augapfels in die Augenhöhle)
  • Blutungen am Flossenansatz, in den Flossen und in der Haut
  • Schleimhautablösungen

Voraussetzungen für den Verdacht einer KHV-Infektion:

  • Auftreten gehäufter Todesfälle mit charakteristischen pathologisch-anatomischen Befunden
  • Beobachtung typischer Symptome
  • existiert u.U. eine Verbindung der Todesfälle zu einem labordiagnostisch bestätigten KHV Fall

Zeitpunkt der Probenentnahme
Bei Neuzukäufen ist die Inkubationszeit zu berücksichtigen, dementsprechend ist eine Quarantänezeit vor Probenentahme von ca. 3-4 Wochen bei einer Minimalwassertemperatur von 20°C anzuraten. Eine etwaige Stressprovozierung mittels Temperaturschwankungen, evtl. „Käschern“ der Tiere wäre ebenfalls empfehlenswert, ist jedoch aus tierschutzrechtlicher Sicht zu hinterfragen.

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